Das Aktivierungsverbot von Vermögensgegenständen
JG 12. Juli 2010
Der Begriff Aktivierungsverbot findet seine Anwendung im Bilanzrecht bzw. Steuerrecht. Wenn einem Vermögensgegenstand bzw. einem Wirtschaftsgut ein Aktivierungsverbot auferlegt ist, darf dieses nicht als Aktivposten in der Bilanz (Aktivseite) der Existenzgründung aktiviert bzw. eingetragen werden. In diesem Zusammenhang ist das Aktivierungsverbot von dem Aktivierungswahlrecht, bei dem nach bilanzpolitischen Grundsätzen das Unternehmen selbst entscheiden kann, ob eine Aktivierung erfolgt oder nicht, abzugrenzen. Ob ein Aktivierungs-gebot, -wahlrecht oder –verbot besteht, richtet sich unter anderem nach dem zugrundegelegten Rechnungslegungssystem (HGB, IAS/IFRS, US-GAAP).
Aktivierungsverbot besteht nach HGB für Aufwendungen zur Gründung eines Unternehmens, Eigenkapitalbeschaffung und Versicherungsvertragsabschlüssen. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von weniger als 1 Jahr besteht ebenfalls ein Aktivierungsverbot. Grundsätzlich sind nur dauerhaft genutzte Vermögensgegenstände im Anlagevermögen zu aktivieren.
Alle Aktivierungsverbote die im HGB festgelegt sind, gelten über das Prinzip der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz. Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen in der Steuerbilanz zu Aktivierungsverboten. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes entfiel das vorherige Aktivierungswahlrecht für Bilanzierungshilfen ersatzlos.
- Lexikon
- 1 Kommentar
[…] Auswirkungen das Aktivierungsverbot auf den Unternehmenserfolg haben kann wird im Artikel “Das Aktivierungsverbot von Vermögensgegenständen” erläutert. Wie der Begriff Arbeitsloser zu definieren ist erklärt der Artikel zum […]