Privatkredit

JG 8. Dezember 2010

Über den Privatkredit vergeben nichtgewerbliche Darlehnsgeber als Privatpersonen Kredite an Privatpersonen oder juristische Personen. Hauptanwendungsbereich von dem Privatkredit stellt die Vergabe von Krediten im Verwandtenkreis dar. Darüber hinaus werden relativ wenige Privatkredite an nicht nahestehende Personen aufgrund der Schwierigen Ermittlung der Bonität vergeben.

Rechtlich gelten die gleichen Vorschriften für den Privatkredit wie bei sonstigen Krediten von den Banken. Die Form des Kreditvertrages ist dementsprechend analog wie bei anderen Kreditformen in § 488 ff. BGB geregelt. Im Zuge des Abschlusses von Privatkrediten sind verschiedene Schutzrechte, die bei anderen Kreditformen gegeben sind nicht gegeben. Zum einen fallen die Formvorschriften für Verbraucherdarlehnsverträge im Sinne des § 491 und § 492 BGB und zum anderen die Kündigungsschutzregeln gemäß § 498 BGB weg. Im Falle der unzureichenden Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wie beispielsweise der 1 Euro GmbH kann die Inanspruchnahme von Privatkrediten eine sinnvolle Alternative darstellen.

Die Vertragsschließung zum Privatdarlehn kann formlos erfolgen, führt aber im Falle von Rückforderungen zu Beweisproblemen was eine schriftliche Schließung von Verträgen sinnvoll macht. Es besteht analog zum Bankkredit auch beim Privatkredit die Möglichkeit Sicherheiten zu formulieren. Dabei ist allerdings auf die rechtlich korrekte Gestaltung eines Sicherheitenvertrages zu achten.

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