Rechnungsabgrenzungsposten

JG 14. Dezember 2010

Über Rechnungsabgrenzungsposten werden Aufwände und Erträge die periodenfremd anfallen vom aktuellen Bilanzstichtag abgegrenzt. Zu unterscheiden sind aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Als passive Rechnungsabgrenzungsposten fungieren Zahlungen, die in der aktuellen Rechnungsperiode eingehen, allerdings der kommenden Rechnungsperiode als Ertrag zuzurechnen sind.

Ein Beispiel für passive Rechnungsabgrenzungsposten stellen Mieteinkünfte dar, die im Berichtsjahr auf dem Geschäftskonto eines Unternehmens eingehen, sich aber auf einen Mietzeitraum im kommenden Jahr beziehen. Ferne stellen Vorauszahlungen von Kunden zum Bilanzstichtag passive Rechungsabgrenzungsposten dar, die eine Leistungsverbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dem Kunden für das folgende Geschäftsjahr darstellen.

Für Rechnungsabgrenzungsposten besteht bilanziell eine Ansatzpflicht gemäß §§ 250, 252 HGB, für das Disagio besteht hingegen im Sinne von § 250 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht. Im Gegensatz zu Rückstellungen, die für Posten unbekannter Höhe geschätzt werden, werden Rechnungsabgrenzungsposten für konkrete Beträge angesetzt. Werden Rechnungsabgrenzung gebildet, stellen diese entweder Verbindlichkeiten oder Forderungen des Unternehmens dar.

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