Rücklagen

JG 17. Dezember 2010

Rücklagen werden über die Einbehaltung von versteuerten Gewinnen zum Zwecke der Selbstfinanzierung gebildet. Die Bildung von Rücklagen aus unversteuerten Gewinnen ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 6b EStG ebenfalls möglich.

Zu unterscheiden sind die stillen Rücklagen die nicht in der Bilanz ausgewiesen werden und die offenen Rücklagen die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Prinzipiell ist die Bildung von Rücklagen nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. Die gebildeten Rücklagen eines Unternehmens wie der Unternehmergesellschaft gelten als Bestandteile des Eigenkapitals. Bei Kapitalgesellschaften werden Rücklagen als Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen oder sonstige Rücklagen gebildet.
Genossenschaften sind verpflichtet gesetzliche Rücklagen zum Ausgleich von etwaigen bilanzierten Verlusten einzustellen. Die Höhe und Art dieser Rücklagen ist gemäß § 7 GenG in der Satzung festzulegen. Diese gesetzlichen Rücklagen werden aus einem Teil des Jahresüberschusses gebildet. Rücklagen werden bei Personengesellschaften über die Bildung von variablen Eigenkapitalbestandteilen als Rücklagenkonten gebildet.

Eine Form von Rücklagen stellen ferner Neubewertungsrücklagen dar, die sich als Differenzbetrag aus den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten  und der Neubewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer Folgebewertung ergeben. Sogenannte Währungsrücklagen werden im Zuge der Konsolidierung ausländischer Tochtergesellschaften mit Fremdwährungsbezug gebildet.

Trackback URI | Kommentare als RSS

Einen Kommentar schreiben

Du musst angemeldet/a> sein, um kommentieren zu können.